Absturz-Gefahrenquellen nach BG-Richtlinie*
- Bodenöffnungen
- Flächen mit mehr als 1 m Höhe über der angrenzenden Bodenfläche
- Dächer mit einer Höhe von mehr als 3 m
- Arbeiten am Fenster in einer Höhe von mehr als 5 m
- Flächen in mehr als 2 m Höhe bei sonstigen Arbeitsplätzen
- Laufstege mit mehr als 0,20 m bis 1 m Höhe über der angrenzenden Bodenfläche
- Becken und Behälter mit einer Oberkante von weniger als 0,90 m Höhe, die mit gefährlichen Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann oder mit Rührwerk gefüllt sind
- Arbeitsplätze oder Verkehrswege über Wasser, über gefährlichen Stoffen oder über Stoffen, in denen man versinken kann
*Quelle: Arbeitsschutzgesetz 4 / 3.2.1 Absturzschutz, Stand März 1997